Tierschutzrecht ins Strafrecht überführen und verstärken
Versprechen der Regierung:
» Wir überführen Teile des Tierschutzrechts in das Strafrecht und erhöhen das maximale Strafmaß. «
- Auszug aus dem Koalitionsvertrag -
Mangelnde Tierrechte
Tiere haben nach wie vor wenig Rechte, obwohl das Tierschutzgesetz einen ganz anderen Eindruck hinterlässt. So macht sich nach Paragraf 17 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) derjenige strafbar, der ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Ebenso bestraft wird derjenige, der Tieren aus Rohheit länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet (§ 17 Nr. 2a TierSchG) oder ihnen erhebliche, länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (§ 17 Nr. 2 b TierSchG). Das liest sich im ersten Moment richtig gut, da es gleichermaßen für alle Haustiere und Tiere in der Landwirtschaft gilt. Die Umsetzung in geltendes Recht ist es aber leider gar nicht.
Tierquälerei bei Nutztieren, Haustieren und in Tierversuchen
Nach wie vor ist Tierquälerei an der Tagesordnung – sei es bei Tieren in der Landwirtschaft, in privater Haltung oder in den Tierversuchslaboren. Berichte oder Videoaufnahmen bezeugen nicht selten beispiellose Gewalt beim Umgang mit Rindern, Schweinen, Puten, Hühnern oder anderen sogenannten Nutztieren. Sei es beim Be- oder Entladen der Transporter, bei der Haltung oder der Schlachtung.
Tierquälerei bleibt oft straffrei
Strafprozesse wegen Tierquälerei sind eher eine Seltenheit. Das bezeugt auch die Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2020. So wurden in dem besagten Zeitraum lediglich 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, davon 95 Prozent zu einer Geldstrafe. Aus der Statistik selbst geht noch nicht einmal hervor, ob es sich um private oder gewerbliche Tierhalter handelt.
Kaum Gerichtsurteile wegen Tierquälerei
Gerichtsurteile, in denen es um landwirtschaftlich genutzte Tiere geht, gibt es ebenfalls kaum. Diese Tatsache zeigt, dass die Behörden wohl vielfach beide Augen zudrücken. Sie zeigt aber auch, dass das Tierschutzstrafrecht immer noch kein Bestandteil der Juristenausbildung ist und nach 20 Jahren Staatsziel Tierschutz in der praktischen Anwendung noch immer nur eine untergeordnete Rolle zu spielen scheint.
Es ist unerlässlich, den Straftatbestand der Tierquälerei ins Strafgesetzbuch zu überführen, um der Öffentlichkeit klar zu machen, dass Tiermisshandlung kein Kavaliersdelikt ist. Bisher wurde Tierquälerei ohne den Strafrahmen auszuschöpfen und wenn überhaupt lediglich mit einer Geldstrafe geahndet. Zudem brauchen wir dringend eine höhere Kontrolldichte von Betrieben mit Tierhaltung.
Fehlende Kontrollen bei Nutztieren
Auch in der Landwirtschaft müssen behördliche Kontrollen viel häufiger und mit Fokus auf den Tierschutz stattfinden. Das geltende Recht kann nur angewandt werden, wenn konkret Schmerzen oder Leiden beim einzelnen Tier nachweisbar sind. In der Realität ist aber genau da der Haken, da Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei dem einen bestimmten Tier nicht mehr nachweisbar sind, da es entweder bereits tot oder aus der Masse an Tieren nicht herausgegriffen werden kann. Damit handelt es sich meist also nur um einen Verwaltungsverstoß, der strafrechtlich nicht relevant ist.
Unsere Forderungen
- Verschärfung bestehender Bestimmungen und konsequentere Umsetzung.
- Häufigere unangekündigte behördliche Kontrollen auf landwirtschaftlichen Betrieben genauso wie in Einrichtungen, die Tiere zu Versuchszwecken züchten, halten und/oder verwenden – mit Fokus auf den Tierschutz.
Was bisher geschah
Im Gesetzentwurf für ein neues Tierschutzgesetz sind verschärfte Regelungen bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht und bei Ordnungswidrigkeiten enthalten. So ist geplant, bei Ordnungswidrigkeiten die Höhe der Bußgelder deutlich anzuheben. Auch bei Straftaten wie der Tierquälerei muss demnach künftig mit höheren Strafen gerechnet werden.
Die Einführung einer Geldstrafe anstelle einer Mindesthaftstrafe in Fällen von strafbarer Tierquälerei könnte die Abschreckungswirkung erheblich mindern. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Senkung der Maximalsummen für Bußgelder im neuen Tierschutzgesetz-Entwurf im Vergleich zur Vorgängerversion. Diese Maßnahme erscheint nicht nachvollziehbar, da es sich ohnehin um Höchstbeträge handelt, die selten vollständig ausgeschöpft werden. Letztlich müssen auch Bußgelder, um abschreckend zu wirken, so hoch bemessen werden, dass der Verantworliche empfindlich getroffen wird. Das ist gerade bei Unternehmen und kommerziellen Tiernutzern nicht gegeben, wenn die Bußgelder zu niedrig bemessen sind! Eine Erhöhung wäre ein wichtiges Signal gewesen, um den Stellenwert des Tierschutzes in der Gesellschaft zu betonen und ihn auf eine Stufe mit Umwelt- und Naturschutz zu setzen.